Covid-19-Härtefallhilfe für Unternehmen Factsheet
Allgemeine Voraussetzungen und Informationen
Antworten zu den allgemeinen Voraussetzungen und weitere Informationen über die Härtefällemassnahmen finden Sie im Internet im Helpcenter von easygov.ch oder unter www.seco.admin.ch → Arbeit → Neues Coronavirus → Härtefallmassnahmen → Fragen und Antworten
Berechtigte Unternehmen
Unternehmen mit Sitz in Graubünden (Stichtag 1. Oktober 2020) und einem jährlichen Mindestumsatz von Fr. 50 000.– können ein Gesuch um nicht rückzahlbare Beiträge stellen, wenn es vor dem 1. März 2020 gegründet oder im Handelsregister eingetragen wurde.
- Der Kanton Graubünden ist nur für Unternehmen zuständig, die am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton Graubünden hatten. Lag der Sitz an diesem Datum in einem anderen Kanton, ist dieser zuständig.
- Das Unternehmen muss vor dem 1. März 2020 bestanden haben.
- Der jährliche Mindestumsatz berechnet sich aufgrund der Vorjahresumsätze: Für Unternehmen, die bis 31. Dezember 2017 gegründet wurden, aus dem Durchschnitt der Jahresumsätze 2018/2019; für Unternehmen, die ab 1. Januar 2018 gegründet wurden, sind die Umsätze ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit bis Februar 2020 (berechnet auf zwölf Monate) massgebend.
- Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so ist der durchschnittliche Umsatz dieser Vorjahre anhand monatlicher Umsatzabrechnungen von Januar 2018 bis Dezember 2019 bzw. bis Februar 2020 zu berechnen.
Alle Unternehmen, unabhängig von Branche und Rechtsform, die eine UID-Nummer haben, deren Lohnkosten zu min. 50 % in der Schweiz anfallen, sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren betreffend Sozialversicherungsbeiträge befunden haben und sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in Konkurs oder Liquidation befinden.
Das Unternehmen hat im Jahr 2020 oder in der gewählten Periode 2020/2021 einen Umsatzverlust von über 40 % im Vergleich zu den durchschnittlichen Vorjahresumsätzen erlitten.
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Zur Ermittlung des Umsatzverlustes werden die Vorjahresumsätze mit dem Umsatz des Jahres 2020 oder der vom Unternehmen gewählten Periode 2020/2021 verglichen. Das Unternehmen kann aus den folgenden Perioden wählen:
- Jahr 2020
- 1. Februar 2020 – 31. Januar 2021
- 1. März 2020 – 28. Februar 2021
- 16. März 2020 – 15. März 2021 - Für die Höhe der Beiträge spielt die gewählte Periode keine Rolle. Wenn ein Unternehmen bspw. im Vergleich mit dem Jahr 2020 die Verlustschwelle von 40 % nicht erreicht, im Vergleich mit der Periode vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 aber schon, so kann es diese Periode wählen.
- Zum Umsatz zählen nur die Erträge aus der Geschäftstätigkeit. Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatz oder weitere Corona-Hilfen werden nicht zum Umsatz gezählt.
Unternehmen, die auf behördliche Anordnung hin ab dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen mussten, müssen bloss einen Umsatzverlust von 15 % nachweisen. Sie sind auch davon befreit, Massnahmen zum Schutz ihrer Liquidität und ihrer Kapitalbasis zu ergreifen.
- Der Kanton Graubünden sieht eine Minimalverlustschwelle für ein Unternehmen von mindestens 15 % vor. Für die Ermittlung des Umsatzverlustes wird auf die gewählte Periode (s. oben) abgestellt.
- Eine Schliessung auf behördliche Anordnung ist gegeben, wenn einem Unternehmen aufgrund behördlicher Verfügung die weitere Öffnung untersagt wurde (bspw. Gastronomiebetriebe oder Unterhaltungs-/und Freizeitbetriebe in Graubünden ab dem 5. Dezember 2020 oder diverse Detailhändler ab dem 18. Januar 2021). Unternehmen die bloss aufgrund mangelnder Kundschaft oder fehlender Aufträge nicht geöffnet haben, gelten nicht als auf behördliche Anordnung geschlossen.
- Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurden und vorübergehend einen Take-away-, Liefer- oder Abholservice betreiben, gelten ebenfalls als behördlich geschlossene Betriebe.
- Mischbetriebe, d.h. Unternehmen mit verschiedenen Geschäftssparten oder Tätigkeitsbereichen, gelten als geschlossen, wenn entweder die nicht geschlossenen Bereiche unwesentlich sind (insgesamt maximal 20 % des Umsatzes) oder alle Tätigkeitsbereiche behördlich geschlossen waren (s. dazu weiter unten).
Die Höhe des Unterstützungsbeitrag orientiert sich an der wirtschaftlichen Einbusse des Unternehmens (dies ist grundsätzlich der Fixkostenanteil des Umsatzverlustes) und ist auf maximal 20 % der durchschnittlichen Vorjahresumsätze und maximal
Fr. 750 000.- pro Unternehmen beschränkt. Ausnahmen für einen Unterstützungsbeitrag bis Fr. 1,5 Mio. müssen mit dem Kanton unter speziellen Bedingungen vereinbart werden.
- Beiträge, die ein Unternehmen bereits aus dem kantonalen Härtefallfonds (Frühling/Sommer 2020) erhalten hat, werden vom Beitrag abgezogen und an den Maximalbeitrag angerechnet.
Unternehmen, die klar abgegrenzt Tätigkeitsbereiche aufweisen und dafür eine Spartenrechnung führen, können beantragen, dass gewisse Kriterien separat für die betroffene Sparte beurteilt werden (s. dazu nächster Abschnitt).
Unternehmen mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Mischbetriebe) Spartenrechnung
Als Mischbetriebe gelten Unternehmen, welche ihren Umsatz in zwei oder mehr Tätigkeisbereichen oder Geschäftssparten erwirtschaften und diese Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung abgegrenzt haben.
- Beispiele sind: Hotel-Restaurants, Bäckereien/Konditoreien mit einem Gastronomieteil, Imbissbetriebe (Takeaway) mit Gastronomieteil, Restaurants mit Lieferdienst; Barbetrieb mit Spielhalle etc.
Mischbetriebe gelten als behördlich geschlossen, wenn der Bereich, in dem sie mehr als 80 % ihres Umsatzes erzielen, geschlossen wurde. Diese Betriebe müssen damit keinen Umsatzverlust von 40 % nachweisen.
- Gastronomiebetriebe oder Freizeit-/Unterhaltungsbetriebe, die einen unwesentlichen Anteil ihres Umsatzes in einem anderen Bereich erzielen, werden als reine Gastronomiebetriebe bzw. Freizeit-/Unterhaltungsbetriebe behandelt und gelten dementsprechend als behördlich geschlossen, womit sie keinen Umsatzverlust von 40 % im Vergleich zu den durchschnittlichen Jahresumsätzen 2019/2018 nachweisen müssen.
- Diese Betriebe müssen keine Spartenrechnung eingeben.
Mischbetriebe, die nur teilweise behördlich geschlossen geschlossen sind (über 20 % des Geschäftsbereichs ist geöffnet) müssen einen Umsatzverlust von 40 % nachweisen. Gelingt dies nicht, können sie eine Spartenrechnung einreichen.
Mischbetriebe die einen Umsatzverlust von 40 % nachweisen müssen, dies aber nicht erreichen, können im Gesuch mittels Eingabe einer Spartenrechnung beantragen, dass betreffend den Umsatzverlust von 40 % nicht das ganze Unternehmen, sondern nur die Sparte berücksichtigt wird (Eingabe einer Spartenrechnung).
- Kann ein Unternehmen, das nicht als behördlich geschlossen gilt, als Ganzes keinen Umsatzverlust von 40 % nachweisen, aber in einem Tätigkeitsbereich bzw. in einer Geschäftssparte schon, kann betreffend den Umsatzverlust nur die Sparte berücksichtigt werden.
- Bsp: Eine Bäckerei/Konditorei mit Gastronomieteil erzielt die Umsätze zu 50/50 in beiden Sparten. Das Gesamtunternehmen erleidet einen Umsatzverlust von 25 % und wäre damit nicht berechtigt. Der Gastronomiebereich erleidet einen Umsatzverlust von 50 %. Mit Eingabe einer Spartenrechnung für den Gastronomiebereich kann diese Sparte berücksichtigt werden, weil die Schwelle von 40 % erreicht wird.
Nicht berechtigte Unternehmen
Unternehmen, die einen Anspruch auf andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben, sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt.
- Das Unternehmen muss im Gesuch bestätigen, dass es keinen Anspruch auf solche anderen Hilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat.
Unternehmen, die ihren Umsatz nur zu einem unwesentlichen Teil in einem Geschäftszweig in den Bereichen Kultur, Sport, öffentliche Verkehr oder Medien erzielen oder eine Spartenrechnung einreichen, können eine Härtefallunterstützung beantragen.
- Als unwesentlicher Teil gilt, wenn ein Unternehmen im Bereich Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien, wofür es Anspruch auf andere Covid-19-Hilfen hat, weniger als 20 % seines Umsatzes erzielt.
- Unternehmen (Mischbetriebe), die nur für einen Tätigkeitsbereich (Sparte) Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen haben, können für den anderen Tätigkeitsbereich über die Eingabe einer Spartenrechnung Härtefallhilfen beantragen.
Wie wird ein Gesuch gestellt?
Auf der Website www.dvs.gr.ch → Härtefallmassnahmen stehen Informationen zum Gesuchsformular bereit.
Das Gesuchsformular ist unterschrieben einzureichen. Die Einreichung erfolgt:
elektronisch (eingescannt) per Upload/Filetransfer oder
elektronisch (eingescannt) per E-Mail an: haertefall@gr.ch oder
per Post an: Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Ringstrasse 10, 7001 Chur
Das Unternehmen hat das Gesuchsformular vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen.
Alle benötigten Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen. Alle Zusicherungen und Bestätigungen sind abzugeben.
Auf verspätete oder unzureichend begründete Gesuche oder auf solche ohne die erforderlichen Unterlagen, Angaben, Einwilligungen oder Bestätigungen wird nicht eingetreten